Rechtsprechung
LAG Köln, 04.10.2013 - 10 Sa 453/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Kündigung; Beweisverwertungsverbot
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kündigung; Beweisverwertungsgebot
- IWW
Art. 2 GG
Art. 2
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beweisverwertungsverbot beim Mithören von Telefonaten; Darlegungs- und Beweislast bei eigenmächtigem Urlaubsantritt; Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1
Zum Beweisverwertungsverbot beim Mithören von Telefonaten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Beweisverwertungsverbot beim Mithören von Telefonaten des Arbeitnehmers möglich
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 30.04.2013 - 5 Ca 4707/12
- LAG Köln, 04.10.2013 - 10 Sa 453/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08
Wartezeitkündigung - Beweisverwertungsverbot
Auszug aus LAG Köln, 04.10.2013 - 10 Sa 453/13
Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - entgegen, wonach ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dann nicht vorliegt, wenn eine Mithörmöglichkeit erkannt wird und keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.Ein rechtswidriger Eingriff in das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht würde auch dann nicht vorliegen, wenn die Beklagtengeschäftsführerin zwar nicht durch aktives Handeln zielgerichtet ein Mithören ermöglicht hätte, sie jedoch die Mithörmöglichkeit erkannt und keine Gegenmaßnahmen ergriffen hätte (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Rdz. 32).
Allerdings gilt dies nur für die üblichen Rahmenbedingungen, mit denen man aufgrund geänderter Telefongewohnheiten im allgemeinen zu rechnen hat (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - zitiert nach Juris Rdz. 36).
- BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99
Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für …
Auszug aus LAG Köln, 04.10.2013 - 10 Sa 453/13
Unentschuldigtes Fehlen und eine eigenmächtige Urlaubsnahme eines Arbeitnehmers sind an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu begründen (vgl. BAG, Urteil vom 16.03.2000 - 2 AZR 75/99 -, zitiert nach Juris). - BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von …
Auszug aus LAG Köln, 04.10.2013 - 10 Sa 453/13
Der Gesprächsteilnehmer muss nicht damit rechnen, dass von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 - 1 BvR 382/85 - zitiert nach Juris).
- ArbG Köln, 28.01.2022 - 19 Ca 4774/21 Bei einer Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts muss grundsätzlich der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer unbefugt in Urlaub gegangen ist (LAG Köln vom 04.10.2013, 10 Sa 453/13, BeckRS 2014, 67104).
Durch die Behauptung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber habe den Urlaub genehmigt, tritt insoweit keine Umkehrung der Beweislast zulasten des Arbeitnehmers ein (LAG Köln vom 04.10.2013, 10 Sa 453/13, BeckRS 2014, 67104).
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen Arbeitsversäumnis kündigt, muss er somit auf eine entsprechende Einlassung des Gekündigten ausräumen, dass das Fehlen wegen Krankheit, Urlaub, Betreuung von Angehörigen, einer unzulässigen Anordnung von Mehr- oder Sonntagsarbeit, einer sonstigen nicht vertragsgerechten Ausübung des Direktionsrechts oder durch den Vollzug mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer gerechtfertigt ist (LAG Köln vom 04.10.2013, 10 Sa 453/13, BeckRS 2014, 67104).
- LAG Köln, 01.09.2016 - 7 Sa 1109/15
Sozialplanabfindung; Mehrarbeitsvergütung; Überstunden
Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zustehen, nachdem zwei arbeitgeberseitige Kündigungen vom 15.11.2012 und 20.12.2012 in dem Verfahren Arbeitsgericht Aachen 5 Ca 4707/12 d / LAG Köln 10 Sa 453/13 rechtskräftig für unwirksam erklärt worden sind.